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Soforthilfen für Kleinunternehmer NRW
NRW-Soforthilfe 2020
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen (bis zu 50 Beschäftigte) in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung Nordrhein Westfalens hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen.
Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/ Freiberufler/ Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Wichtig ist, bitte keine privaten Lebenshaltungskosten von dieser Soforthilfe bezahlen, sie ist rein zu betrieblichen Zwecken einsetzbar. Siehe auch hier.
Wer private Kosten decken muss, kann die Grundsicherung beim Jobcenter beantragen. Das Verfahren wurde erleichtert und klappt Online.
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
oder
- der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der
31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in
Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier (https://soforthilfe-corona-nrw.de )und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.
Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Wie schnell wird ausgezahlt?
Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Das Ministerium betont, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist und bittet um Verständnis. Bei Bewilligung des Antrags erfolgt jedoch direkt ein Bescheid per Mail, dieser kann zur weiteren Liquiditätssicherung bei Banken etc. genutzt werden.
Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (Bitte beachten Sie, dass die Seite fortwährend aktualisiert wird)